Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Industrie-Tor-Technik
Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers, der Industrie-Tor-Technik, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme von Waren oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn unser Auftrag unter Bezugnahme auf die Lieferbedingungen des Käufers bestätigt wird und zwar auch dann, wenn der Verkäufer nicht widerspricht.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Die Angebote von Industrie-Tor-Technik sind frei bleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2.2 Zeichnungen, Abbdildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies audrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Diese Unterlagen bedürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
Preise
3.1 Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 60 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Montage
Montagevoraussetzungen
4.1 Falls Teile der Lieferung offensichtlich beschädigt sind bzw. die Lieferung nicht vollständig ist, hat der Käufer den Lieferer spätestens einen Arbeitstag nach Ablieferung der Kaufsache hiervon zu unterrichten, damit möglichst vor Ankunft der Monteure Abhilfe geschaffen werden kann. Unterlässt der Käufer schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) diese Anzeige, werden hierdurch verursachte zusätzliche Aufwendungen für die Montage gesondert in Rechnung gestellt.
4.2 Bei zusätzlich durchgeführter Montage werden Einbaumängel unverzüglich danach mitgeteilt - ansonsten gilt die Abnahme des Werkes als vorbehaltlos angenommen.
4.3 Die angelieferten Teile sind trocken sowie vor Witterungseinflüssen und vor Beschädigungen durch Dritte geschützt zu lagern.
4.4 Der Besteller hat dafür Sorge zu Tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist, insbesondere dass alle notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sind. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein. Der Besteller hat den Lieferer spätestens 5 Tage vor dem vereinbarten Termin schriftlich zu bestätigen, ob die Montage zu dem vereinbarten Termin möglich ist.
Abnahme
5.1 Der Besteller ist bei Fertigstellung der Montageleistung berechtigt und verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.
5.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Montageleistungen nicht innerhalb einer ihm vom Lieferer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
5.3 Von der Abnahme an bestehen gegen den Lieferer keine Mängelansprüche aus § 634 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB mehr bezüglich bekannter Mängel, sofern der Besteller sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei der Abnahme nicht vorbehält.
Lieferzeiten
6.1 Die angegebenen Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd; es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich ein verbindlicher Liefertermin vom Lieferer zugesagt worden.
6.2 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technische Fragen gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind.
6.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, vom Lieferer nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen. Der Käufer wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können sowohl der Besteller als auch der Lieferer ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
Gewährleistung
7.1 Die Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Orginalspezifikationen entsprechen.
7.2 Die Gewährleistungen umfassen Material und - bei von Industrie-Tor-Technik durchgeführter Montage - Fahrtkosten sowie die durch Garantiearbeiten anfallenden Lohnkosten, jedoch nur bis zur Höhe des Wertes des eingebauten Tores. Die Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3 Die bei Gefahrenübergang vorhandenen Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die Industrie-Tor-Technik aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die nachfolgenden Sicherheiten gewährt, die ihm auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben wird, so weit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.2 Die Ware verbleibt im Eigentum von Industrie-Tor-Technik bis zur vollständigen Bezahlung. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht.
8.3 Beim Einbau von Waren des Verkäufers in Gebäuden, die im Eigentum des Auftraggebers stehen, gewährt uns dieser bis zur endgültigen Bezahlung ein Wegnahmerecht.
8.4 Werden die vom Verkäufer gelieferten Produkte in Gebäude eingebaut, die nicht im Eigentum des Auftraggebers stehen, so tritt uns der Auftraggeber seinen Wegnahmeanspruch oder Aufwendungsersatzanspruch oder den Anspruch gem. § 951 BGB gegen den jeweiligen Eigentümer des Gebäudes mit dem Tage des Einbaus ab.
8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Industrie-Tor-Technik hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
Zahlungen
9.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug von Skonto an den Verkäufer zu leisten.
9.2 Kann die Montage des Tors aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht innerhalb der vereinbarten Frist erbracht werden, so sind vorab 90% des Rechnungsbetrages spätestens 10 Tage nach Lieferung zu zahlen. Der Rest wird innerhalb 10 Tagen nach Durchführung der Montage fällig.
9.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und einem Konto der Industrie-Tor-Technik gutgeschrieben ist.
9.4 Gerät der Käufer in Verzug, so ist Industrie-Tor-Technik berechtigt vom betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatz für offene Kontokorrentkredite zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
9.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenasprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
9.6 Für den Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies nur insoweit, als das Rückbehaltungsrecht nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruht.
Leistungsstörungen
10.1 Der Käufer kann nur solange vom Kaufvertrag zurücktreten, als noch nicht mit der Fertigung des Produktes begonnen worden ist.
10.2 Dem Käufer ist bekannt, dass in der Regel Toranlagen Maßanfertigungen sind und aus diesem Grund bei Nichtabnahme die Weiterveräußerung an einen anderen Kunden nicht möglich ist. Sollte der Käufer aus irgend einem Umstand, den er zu vertreten hat, ein Produkt von Industrie-Tor-Technik nach Bestellung nicht abnehmen oder vom Vertrag zurücktreten, so behalten wir uns vor, Schadensersatz bis zur vollen Höhe des Rechnungsbetrages zu verlagen.
Haftungsbeschränkung
11.1 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11.2 Die vom Verkäufer für den Transport eingesetzten Dritten handeln nicht als Erfüllungs- bzw. Verrichtungshilfen.
11.3 Der Verkäufer haftet für von ihm eingesetzte Dritte nur, wenn er diese nicht mit verkehrsüblicher Sorgfalt ausgewählt und überwacht hat.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
12.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Amtsgericht Heidelberg oder das Landgericht Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhätlnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Form
Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Vertretern entgegengenommene oder telefonisch erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von Industrie-Tor-Technik schriftlich bestätigt worden sind.
Stand: 1. April 2011